Volksabstimmungen
Nach Artikel 50 der Hamburger Verfassung kann das Volk auch direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken oder eine Befassung der Bürgerschaft mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. Ausgenommen sind Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge.
Das geschieht in drei Schritten: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.
Wenn dieses Volksabstimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden soll, muss das Anliegen der Initiatoren bei allen drei Schritten von den zur Bürgerschaft Wahlberechtigten jeweils in einem bestimmten Umfang Unterstützung finden.
Zustande gekommen ist
eine Volksinitiative, wenn sie von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wurde.
ein Volksbegehren, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten (ca. 60.000 Personen) unterstützt wurde.
ein Volksentscheid, der am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag stattfindet, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht. Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen. Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils geltenden Wahlrecht mehr als eine Stimme zu, so ist für die Ermittlung der Zahl der im Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen die tatsächliche Stimmenzahl so umzurechnen, dass jeder Wahlberechtigten und jedem Wahlberechtigten nur eine Stimme entspricht. Findet ein Volksentscheid über einfache Gesetze oder andere Vorlagen auf Antrag der Volksinitiative an einem anderen als einem der genannten Wahltage statt, ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt.
Die Bürgerschaft kann jeweils nach einem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen.
Quelle: Mehr Demokratie
